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Kirchensynodenmemegesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
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§ 7
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§ 8
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Kirchensynodenmemegesetz
der XIII Kirchensynode
(SMG)
Vom 24. Dezember 2023
Die Leitende Geistige Amtliche Memeleitung (LGA Meme) der Evangelischen
Kirche in Hessen und Nassau hat
aufgrund von Langeweile beim Lesen offener Briefe und anderen bedeutungslosen Schriftstücken
folgendes Memegesetz beschlossen, verbindlich und endgültig das nach oder ohne
Veröffentlichung im
Amtsblatt
ohne
rechtliche Aussagekraft ist:
####
Präambel
1 In Anerkenntnis der
signifikanten kulturellen Einflussnahme und
der inhärenten
Machtstrukturen, die durch das Phänomen der 'Meme' repräsentiert werden, sowie in
Würdigung der
essenziellen Bedeutung einer von Humor durchdrungenen und kreativitätsorientierten
Diskussionskultur, hat die Synode folgenden Beschluss gefasst:
2 Es wird die Einrichtung einer
Gruppe
im völlig neuen Kommunikationsmedium 'Internetz' beschlossen.
3 Dieses Vorhaben zielt darauf ab, ein
außergewöhnliches
Ambiente zu kreieren, in welchem der Humor nicht als Widerspruch, sondern als komplementäres
Element
zu konstruktiven und fruchtbaren Dialogen verstanden und praktiziert wird.
4 Die Intention ist es,
eine Plattform zu schaffen, auf der humorvolle Ausdrucksweisen und ernsthafte Gespräche in
einem
ausgeglichenen Verhältnis koexistieren, wodurch eine Kultur der Offenheit und des kreativen
Austausches gefördert wird. 5 Diese Initiative soll als
Forum
dienen, in dem innovative Ideen und
Perspektiven in einer Atmosphäre gegenseitiger Wertschätzung und eines lebendigen Humors
entstehen
und gedeihen können.
#
§ 1
Mitgliedschaft in der Synodalen Memegruppe
(
1
)
1 Die Teilnahme an der Synodalen Memegruppe steht
denjenigen
Personen offen, die entsprechend der
Bestimmungen des § 11 Absatz (2) der Geschäftsordnung der XIII Kirchensynode zur Zeit der
bezeichneten
Versammlung im Versammlungsraum
präsent wären. 2 Eine Exklusion von Personen aus
der Gruppe
findet nicht statt, solange der Austausch
von Memes fortgeführt wird.
(
2
)
1 Indem eine Person der Synodalen Memegruppe beitritt,
akzeptiert sie hiermit verbindlich
die im Memegesetz der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) kodifizierten
Regularien und verpflichtet sich zu deren umfänglicher Befolgung.
#
§ 2
Meme
(
1
)
1 Im Rahmen dieses Gesetzes wird der Begriff 'Meme'
(aus dem Griechischen μίμημα,
mī́mēma) als ein spezifischer kultureller Inhalt definiert,
der
sowohl die Eigenschaften eines Memes aufweist als auch in gewissen Kontexten nicht als solches
klassifiziert wird. 2 Diese Dualität unterstreicht die
komplexe Natur des Memes als kulturelles
Phänomen.
(
2
)
1 Es wird festgelegt, dass die korrekte Pluralform von
'Meme' im Rahmen dieses Gesetzes 'Meme' lautet. Diese Regelung reflektiert die linguistische
Besonderheit des Terminus und dessen Herkunft.
(
3
)
1 In Anbetracht der Tatsache, dass die korrekte
Pluralform und Aussprache von 'Meme' für durchschnittlichen Synodale möglicherweise
nicht
unmittelbar ersichtlich sind, wird akzeptiert, dass alternativ die Pluralform 'Memes' sowie die
englische Aussprache des Wortes Meme [maɪ̯maɪ̯] im
Rahmen dieses Gesetzes als zulässig erachtet
werden. 2 Diese
Anpassung der Pluralform sowie der Aussprache trägt den variierenden Graden der sprachlichen
Gewandtheit, dem Verständnis der Materie seitens der Synodalen Rechnung und und dem
situationsbedingtewn Alkoholpegel indem sie eine
inklusive und pragmatische Annäherung an die Begrifflichkeit ermöglicht, die den
divergenten
Interpretationsrahmen innerhalb der Gruppe berücksichtigt.
(
4
)
1 Ein Meme kann in diversen Erscheinungsformen
auftreten, einschließlich, aber nicht
beschränkt auf Bild, Text, Video oder deren Kombinationen. Kennzeichnend für ein Meme
ist seine
Kapazität zur raschen Diffusion und Adaptierbarkeit durch Variationen.
(
5
)
1 Im Kontext dieses Gesetzes dient das Meme sowohl der
Unterhaltung als auch der Förderung
einer kreativen und interaktiven Diskussionskultur. 2 Es wird
ausdrücklich festgestellt, dass
Beiträge, die lediglich aus Text bestehen, oder Bewegtbilder in Form von GIFs oder Videos,
sofern
sie nicht
durch zusätzliche kontextualisierende Elemente ergänzt werden, nicht als Memes im Sinne
dieses
Gesetzes zu qualifizieren sind.
#
§ 3
Wahrung der Vertraulichkeit
(
1
)
1 Sämtliche innerhalb der Synodalen Memegruppe
offenbarten oder
ausgetauschten Informationen, die den
Charakter von Geheimnissen tragen insbesondere Gossip und offene Briefe, unterliegen einer
strikten
Vertraulichkeitspflicht. 2 Jedes
Mitglied der Gruppe ist verpflichtet, diese Vertraulichkeit uneingeschränkt zu wahren und
jegliche
Offenlegung gegenüber unberechtigten Dritten zu unterlassen.
(
2
)
1 Die Weitergabe von Gruppeninhalten an Mitglieder der
XIII. Kirchensynode der Evangelischen
Kirche in Hessen und Nassau (EKHN), die nach Maßgabe des § 1 SMG als zur Gruppe
zugehörig
gelten,
ist zulässig und wird nicht als Verletzung der Verschwiegenheitspflicht angesehen.
(
3
)
1 Eine Weitergabe von Gruppeninhalten an Personen, die
gemäß § 1 SMG nicht als zur Gruppe
zugehörig klassifiziert werden, stellt einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht
dar
und
zieht Sanktionen gemäß § 4 nach sich. 2 Dies
umfasst
eine
strikte Handhabung und Durchsetzung der im
Rahmen des § 4 festgelegten Maßnahmen. 3 Ausnahmen von
den
festgelegten Regelungen können gewährt
werden, sofern das betreffende Meme einen signifikanten Grad an Humor aufweist und dabei keine
schutzwürdigen Belange gemäß Absatz (2) berührt oder beeinträchtigt
werden.
#
§ 4
Sanktionen bei Zuwiderhandlung gegen Memeregularien
(
1
)
1 Für jegliche Verstöße gegen die
Vorschriften des
Memegesetzes ist die Auferlegung einer
Sanktion in Form der Bereitstellung einer quantitativ angemessenen Menge an
Gerstenkaltschankgetränken (im Folgenden summarisch als 'Bier' bezeichnet) für
sämtliche
Angehörige der
Gruppierung vorgesehen.
(
2
)
1 Die unautorisierte Übermittlung von Informationen
oder Daten an nicht gruppenzugehörige
Dritte, wie in § 1 definiert, kann bei wiederholter Missachtung zu einem Ausschluss aus der
Memegruppe führen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das aggregierte Volumen der
verhängten Sanktionen das Äquivalent der Masse eines halben Kastens an
Gerstenkaltschankgetränk
erreicht.
(
3
)
1 Weiterführende Bestimmungen innerhalb der
Gruppenkommunikation umfassen:
-
Gestikulieren in Form von Winken: 1 Ein Gruppenmitglied, das innerhalb der Gruppe durch stets überflüssiges Winken kommuniziert, ist zur Finanzierung einer Runde des vorgenannten Gerstenkaltschankgetränks für die Gesamtheit der Gruppe verpflichtet, mit Ausnahme von Memes, die eine Maneki-neko (im Volksmund als 'Winkekatze' bekannt) abbilden. 3 In Angelegenheiten, die das Gestikulieren in Form von Winken betreffen, zeigt sich der Gesetzgeber besonders streng und sieht von einer toleranten Handhabung ab.
-
Exzessive Nutzung von Maneki-neko-Memes: 1 Gruppenmitglieder, die durch eine übermäßige Verwendung von Memes, die eine Maneki-neko inkludieren, auffallen, unterliegen ebenfalls den Sanktionen gemäß § 4 Absatz (1). 2 Die exzessive Nutzung dieser spezifischen Memes wird als Verstoß gegen die Diversität und Originalität innerhalb der Memekultur der Synodalen Memegruppe betrachtet.
-
Textbeiträge ohne bildliche Elemente: 1 Für Beiträge, die ausschließlich aus Text bestehen, ist ebenfalls die Bereitstellung einer Runde des Gerstenkaltschankgetränks erforderlich. 2 Denn nach Definition in §2 kann ein Meme nicht ohne Bild existieren.
-
Diskussionsbeiträge: 1 Diskussionen sind primär durch Memes zu führen. Textlastige Beiträge erfordern die Bereitstellung einer Runde des Gerstenkaltschankgetränks.
-
Verwendung von Bewegtbildern: 1 Bewegtbilder in Form von GIFs sind grundsätzlich nicht als Memes im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. (siehe §2 Absatz (5)) 2 Ausnahmen von dieser Regelung können in Betracht gezogen werden, sofern das betreffende GIF in seiner Beschaffenheit und seinem Kontext eine deutliche humoristische oder satirische Qualität aufweist, die es den klassischen Merkmalen eines Memes gleichsetzt. 3 In solchen Fällen kann das GIF als gleichwertig zu einem Meme behandelt werden. 4 Entsprechende Ausnahmen von den Regelungen werden durch die Administratoren der Gruppe parteiisch und ohne Möglichkeit der Anfechtung entschieden. 5 Es ist statthaft und wird erwartet, dass die Administratoren durch die in §4 Absatz (7) beschriebenen Waren bestochen werden können. 6 Bei Nichterfüllung dieser Kriterien ist die Sanktion gemäß Absatz (1) dieses Paragraphen zu entrichten.
(
4
)
1 #Im
Falle der Akkumulation von Sanktionen gegen ein Gruppenmitglied, welche die äquivalente
Quantität eines Gerstenkaltschankgetränkekastens in
ihrem Volumen erreichen, besteht die Möglichkeit, dass dieses Mitglied auf formellen Antrag
hin
einem Schiedsverfahren unterzogen wird.1
2 Dieses Verfahren zielt darauf ab, über den
potenziellen
Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus der Gruppe zu entscheiden.
3 Die Entscheidung des
Schiedsorgans in dieser Angelegenheit ist nach Maßgabe der gruppeninternen Regelungen und
Verfahrensweisen zu treffen und gilt als endgültig.
(
5
)
1 Es wird ausdrücklich festgestellt, dass
für den
Kirchensynodalvorstand und die
Kirchenleitung keine Sonderrechte im Rahmen der der Sanktionen bestehen.
(
6
)
1 Die Herstellung, Nachahmung oder der Umlauf von
gefälschten oder nachgemachten Memes
wird nicht grundsätzlich sanktioniert. 2 Vielmehr wird
die
Kreativität und Originalität bei der
Gestaltung von Memes wertgeschätzt. 3 Sollten Memes
aufgrund
ihrer herausragenden Qualität, ihres
Humors und ihrer Originalität als 'cool' bewertet werden, können sie entsprechend
positiv
hervorgehoben und anerkannt werden. 4 In diesem Kontext kann
die Bereitstellung eines
traditionellen, aus Pflaumen gewonnenen alkoholischen Getränks aus Südosteuropa, das
für seine
charakteristische Qualität und seinen markanten Geschmack bekannt ist, als wirksamer
positiver
Verstärker dienen.
(
7
)
1 Den Administratoren der Gruppe wird die Befugnis
erteilt, Apfelwein (korrekt und ab hier 'Äppler') als adäquates Substitut zum
Gerstenkaltschankgetränk im
Sinne des SMG für die
Erfüllung von Sanktionen zu verwenden. 2 Der Genuss
von
Currywurst, in traditioneller oder veganer
Form, ist gruppengemäß statthaft.
#
§ 5
Schutz persönlicher Daten der Gruppenmitglieder
(
1
)
1 Es ist strikt untersagt, personenbezogene
Daten
der Mitglieder der Gruppe ohne deren
explizite Einwilligung Dritten außerhalb der Synodalen Memegruppe zugänglich zu
machen.
2 Dieses
Verbot erstreckt sich auf, ist
jedoch nicht beschränkt auf, die Weitergabe von Namen, Kontaktdaten, Funktionen und
anderen
privaten oder synodalen
Informationen oder Informationen die für private oder synodale Informationen gehalten
werden
können der Gruppenmitglieder. 3 Ausnahmsweise
unterliegen
lediglich jene Angaben dann nicht der
Geheimhaltung, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch ihre Weitergabe
schutzwürdige Belange des / der Betroffenen beeinträchtigt werden.
(
2
)
1 Es sind keine geschützten personenbezogenen
Daten unbefugt zu einem anderen Zweck als dem, der zur jeweiligen rechtmäßigen
Aufgabenerfüllung der SMG gehören, zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich
zu machen oder
sonst zu nutzen. 2 Die Mitglieder der Synodalen
Memegruppe werden darauf hingewiesen, dass damit grundsätzlich
jede in der Memegruppe enthaltene Angabe über eine Person geschützt ist. 3 Ausnahmsweise
unterliegen lediglich jene Angaben dann nicht der Geheimhaltung, wenn kein Grund zu der
Annahme besteht, dass durch ihre Weitergabe schutzwürdige Belange des / der Betroffenen
beeinträchtigt werden.
(
2
)
1 Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen des
Absatzes
1 führt unweigerlich zum unmittelbaren
Ausschluss aus der Memegemeinschaft. 2 In dieser
Hinsicht
wird kein Raum für Diskussionen gewährt,
um die Bedeutung des Schutzes der Privatsphäre und der Vertraulichkeit innerhalb der
Gruppe
zu
unterstreichen und zu gewährleisten.
(
3
)
1 Mitglieder, die sich entscheiden, sich als Affen
/
zur Äffin / zu*mr A*e*ffe*in zu inszenieren, handeln eigenständig.
2 Sollen sie halt.
#
§ 6
Regelungen zur Gleichbehandlung und zur Ausübung
einer
humorvollen Nichtachtung von Respekthierarchien
(
1
)
1 Innerhalb der Struktur der Gruppe wird eine
unbedingte und konsequente Gleichbehandlung
aller Individuen, unabhängig von deren hierarchischer Positionierung oder
institutioneller
Zugehörigkeit, festgeschrieben. 2 Dies umfasst
Mitglieder
der Synode, der Kirchenleitung, der
Kirchenverwaltung sowie Personen, die keiner der genannten Kategorien angehören oder
dies temporär leugnen.
(
2
)
1 Alle Mitglieder und Personen, egal ob Teil der
Synode, der Kirchenleitung, der
Kirchenverwaltung oder Außenstehende, werden in der gleichen humorvollen und
respektlosen
Weise
behandelt.
(
3
)
1 Die etablierte Praxis einer humorvollen
Gleichgültigkeit im Hinblick auf die Ausübung von
Respekt ist als essentieller Bestandteil der Gruppenkultur zu betrachten. 2 Zielsetzung ist es
hierbei, bestehende Hierarchien und formale Differenzierungen unter einem humorvollen
Vorzeichen
zu eliminieren.
(
4
)
1 Die in den vorangegangenen Absätzen
formulierten
Grundsätze finden uneingeschränkte Anwendung auf alle Ausschüsse sowie deren
Vorsitzende sowie die Propsteigruppensprecher*innen, um
eine kohärente und egalitäre Behandlung sowie die Aufrechterhaltung eines
humorvollen Klimas
auf sämtlichen Ebenen der Organisationsstruktur zu gewährleisten.
2 Ausnahme bildet der Fall,
dass Ausschussvorsitzende zugleich als Administrator*innen agieren und sich in einem Zustand
akuter 'Unterwurstung' befinden.
(
5
)
1 Abweichend von der generellen Regelung wird
für
den Currywurst-Ausschuss und seine
Mitglieder eine Sonderstellung eingeräumt, welcher eine Wahrung des Respekts
gebührt. 2 Diese
Ausnahmeregelung spiegelt die besondere Position und die Anerkennung des
Currywurst-Ausschusses
innerhalb des Gruppengefüges wider. 3 Im
Zweifelsfall
ist
diese Anerkennung durch Vorzeigen
einer doppelten Pommes in der Birmingham-Schüssel sicherzustellen.
(
6
)
1 Es wird von allen Gruppenteilnehmern erwartet,
dass sie die hier skizzierte Haltung nicht
nur nachvollziehen und akzeptieren, sondern auch in der Lage sind, die
humoristisch-respektlose
Ausrichtung in einem Geist der Egalität und des kollektiven Amüsements zu
schätzen und zu
pflegen, mit der expliziten Ausnahme im Kontext von Interaktionen, die den
Currywurst-Ausschuss
betreffen.
§ 7
Schiedsgericht und Konfliktlösung
(
1
)
1 In Fällen, in denen divergierende
Positionen
oder
Konflikte innerhalb des
gruppeninternen Gefüges auftreten, die sich der Beilegung durch die vorgesehenen,
humororientierten regulativen Mechanismen entziehen, ist die Bildung eines Schiedsorgans
vorgesehen. 2 Dieses Organ hat die Aufgabe, eine
ausgewogene Lösung zu erarbeiten.
(
2
)
1 Das Schiedsorgan konstituiert sich aus
Behältnissen, die vormals ein
Gerstenkaltschankgetränk oder einen Äppler enthielten.
(
3
)
1 Die Auswahl der zur Repräsentation des
Schiedsorgans dienenden Behältnisse erfolgt durch
die Mitglieder der Gruppe selbst.
(
4
)
1 Die durch das Schiedsorgan getroffenen
Entscheidunge durch die
ausgewählten Behältnisse, sind als endgültig und rechtsverbindlich zu
betrachten. 2 Ein
Widerspruch gegen die Entscheidungen des Schiedsorgans seitens der involvierten Parteien ist
nicht statthaft und wird dementsprechend nicht berücksichtigt.
3 Diese Regelung dient der
Sicherstellung der Akzeptanz und Umsetzung der Entscheidungen innerhalb der Gruppenstruktur.
(
5
)
1 Falls den Mitgliedern des Currywurstausschusses das
gefällte Urteil nicht zusagt, steht ihnen
das Recht zu, jederzeit ein alternatives Urteil festzulegen.
2 Dieses alternativ festgelegte
Urteil ist unumstößlich und endgültig.
§ 8
Inkrafttreten und Beendigung
(
1
)
1 Dieses Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft und gilt für alle zukünftigen
Postings in der Synodalen Memegruppe der XIII. Kirchensynode.
(
2
)
1 Bei Verständnisschwierigkeiten in der
ersten
Lesung ist es den Mitgliedern gestattet, den Text ein zweites und bei Bedarf ein drittes Mal
zu lesen.
(
3
)
1 Eine Änderung oder Aufhebung dieses
Gesetzes
bedarf der humorvollen Mehrheitsentscheidung
aller Anwesenden. 2 Dem Currywurstausschuss ist es
gestattet, über die vorgebrachten
Angelegenheiten zu lachen und anschließend nach eigenem Ermessen zu handeln, als ob er
das
Kirchenamt der EKD wäre.
(
4
)
1 Die Synodale Memegruppe wird mit der
Konstituierung der XIV. Kirchensynode aufgelöst, es sei denn, der kommissarische
Ältestenrat
hat bis zu diesem Zeitpunkt einen neuen Currywurstausschuss konstituiert, oder die/der
Alterspräses erwähnt den Begriff „Meme“ (oder in Ausnahmefällen auch „Memes“)
in den
einleitenden Bemerkungen der konstituierenden Sitzung der XIV. Kirchensynode.