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Kirchensynodenmemegesetz
der XIII Kirchensynode (SMG)

Vom 24. Dezember 2023

Die Leitende Geistige Amtliche Memeleitung (LGA Meme) der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Langeweile beim Lesen offener Briefe und anderen bedeutungslosen Schriftstücken folgendes Memegesetz beschlossen, verbindlich und endgültig das nach oder ohne Veröffentlichung im Amtsblatt ohne rechtliche Aussagekraft ist:
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Präambel

In Anerkenntnis der signifikanten kulturellen Einflussnahme und der inhärenten Machtstrukturen, die durch das Phänomen der 'Meme' repräsentiert werden, sowie in Würdigung der essenziellen Bedeutung einer von Humor durchdrungenen und kreativitätsorientierten Diskussionskultur, hat die Synode folgenden Beschluss gefasst: Es wird die Einrichtung einer Gruppe im völlig neuen Kommunikationsmedium 'Internetz' beschlossen.
Dieses Vorhaben zielt darauf ab, ein außergewöhnliches Ambiente zu kreieren, in welchem der Humor nicht als Widerspruch, sondern als komplementäres Element zu konstruktiven und fruchtbaren Dialogen verstanden und praktiziert wird. Die Intention ist es, eine Plattform zu schaffen, auf der humorvolle Ausdrucksweisen und ernsthafte Gespräche in einem ausgeglichenen Verhältnis koexistieren, wodurch eine Kultur der Offenheit und des kreativen Austausches gefördert wird. Diese Initiative soll als Forum dienen, in dem innovative Ideen und Perspektiven in einer Atmosphäre gegenseitiger Wertschätzung und eines lebendigen Humors entstehen und gedeihen können.
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§ 1
Mitgliedschaft in der Synodalen Memegruppe

( 1 ) Die Teilnahme an der Synodalen Memegruppe steht denjenigen Personen offen, die entsprechend der Bestimmungen des § 11 Absatz (2) der Geschäftsordnung der XIII Kirchensynode zur Zeit der bezeichneten Versammlung im Versammlungsraum präsent wären. Eine Exklusion von Personen aus der Gruppe findet nicht statt, solange der Austausch von Memes fortgeführt wird.
( 2 ) Indem eine Person der Synodalen Memegruppe beitritt, akzeptiert sie hiermit verbindlich die im Memegesetz der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) kodifizierten Regularien und verpflichtet sich zu deren umfänglicher Befolgung.
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§ 2
Meme

( 1 ) Im Rahmen dieses Gesetzes wird der Begriff 'Meme' (aus dem Griechischen μίμημα, mī́mēma) als ein spezifischer kultureller Inhalt definiert, der sowohl die Eigenschaften eines Memes aufweist als auch in gewissen Kontexten nicht als solches klassifiziert wird. Diese Dualität unterstreicht die komplexe Natur des Memes als kulturelles Phänomen.
( 2 ) Es wird festgelegt, dass die korrekte Pluralform von 'Meme' im Rahmen dieses Gesetzes 'Meme' lautet. Diese Regelung reflektiert die linguistische Besonderheit des Terminus und dessen Herkunft.
( 3 ) In Anbetracht der Tatsache, dass die korrekte Pluralform und Aussprache von 'Meme' für durchschnittlichen Synodale möglicherweise nicht unmittelbar ersichtlich sind, wird akzeptiert, dass alternativ die Pluralform 'Memes' sowie die englische Aussprache des Wortes Meme [maɪ̯maɪ̯] im Rahmen dieses Gesetzes als zulässig erachtet werden. Diese Anpassung der Pluralform sowie der Aussprache trägt den variierenden Graden der sprachlichen Gewandtheit, dem Verständnis der Materie seitens der Synodalen Rechnung und und dem situationsbedingtewn Alkoholpegel indem sie eine inklusive und pragmatische Annäherung an die Begrifflichkeit ermöglicht, die den divergenten Interpretationsrahmen innerhalb der Gruppe berücksichtigt.
( 4 ) Ein Meme kann in diversen Erscheinungsformen auftreten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bild, Text, Video oder deren Kombinationen. Kennzeichnend für ein Meme ist seine Kapazität zur raschen Diffusion und Adaptierbarkeit durch Variationen.
( 5 ) Im Kontext dieses Gesetzes dient das Meme sowohl der Unterhaltung als auch der Förderung einer kreativen und interaktiven Diskussionskultur. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass Beiträge, die lediglich aus Text bestehen, oder Bewegtbilder in Form von GIFs oder Videos, sofern sie nicht durch zusätzliche kontextualisierende Elemente ergänzt werden, nicht als Memes im Sinne dieses Gesetzes zu qualifizieren sind.
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§ 3
Wahrung der Vertraulichkeit

( 1 ) Sämtliche innerhalb der Synodalen Memegruppe offenbarten oder ausgetauschten Informationen, die den Charakter von Geheimnissen tragen insbesondere Gossip und offene Briefe, unterliegen einer strikten Vertraulichkeitspflicht. Jedes Mitglied der Gruppe ist verpflichtet, diese Vertraulichkeit uneingeschränkt zu wahren und jegliche Offenlegung gegenüber unberechtigten Dritten zu unterlassen.
( 2 ) Die Weitergabe von Gruppeninhalten an Mitglieder der XIII. Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN), die nach Maßgabe des § 1 SMG als zur Gruppe zugehörig gelten, ist zulässig und wird nicht als Verletzung der Verschwiegenheitspflicht angesehen.
( 3 ) Eine Weitergabe von Gruppeninhalten an Personen, die gemäß § 1 SMG nicht als zur Gruppe zugehörig klassifiziert werden, stellt einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht dar und zieht Sanktionen gemäß § 4 nach sich. Dies umfasst eine strikte Handhabung und Durchsetzung der im Rahmen des § 4 festgelegten Maßnahmen. Ausnahmen von den festgelegten Regelungen können gewährt werden, sofern das betreffende Meme einen signifikanten Grad an Humor aufweist und dabei keine schutzwürdigen Belange gemäß Absatz (2) berührt oder beeinträchtigt werden.
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§ 4
Sanktionen bei Zuwiderhandlung gegen Memeregularien

( 1 ) Für jegliche Verstöße gegen die Vorschriften des Memegesetzes ist die Auferlegung einer Sanktion in Form der Bereitstellung einer quantitativ angemessenen Menge an Gerstenkaltschankgetränken (im Folgenden summarisch als 'Bier' bezeichnet) für sämtliche Angehörige der Gruppierung vorgesehen.
( 2 ) Die unautorisierte Übermittlung von Informationen oder Daten an nicht gruppenzugehörige Dritte, wie in § 1 definiert, kann bei wiederholter Missachtung zu einem Ausschluss aus der Memegruppe führen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das aggregierte Volumen der verhängten Sanktionen das Äquivalent der Masse eines halben Kastens an Gerstenkaltschankgetränk erreicht.
( 3 ) Weiterführende Bestimmungen innerhalb der Gruppenkommunikation umfassen:
  1. Gestikulieren in Form von Winken: Ein Gruppenmitglied, das innerhalb der Gruppe durch stets überflüssiges Winken kommuniziert, ist zur Finanzierung einer Runde des vorgenannten Gerstenkaltschankgetränks für die Gesamtheit der Gruppe verpflichtet, mit Ausnahme von Memes, die eine Maneki-neko (im Volksmund als 'Winkekatze' bekannt) abbilden. In Angelegenheiten, die das Gestikulieren in Form von Winken betreffen, zeigt sich der Gesetzgeber besonders streng und sieht von einer toleranten Handhabung ab.
  2. Exzessive Nutzung von Maneki-neko-Memes: Gruppenmitglieder, die durch eine übermäßige Verwendung von Memes, die eine Maneki-neko inkludieren, auffallen, unterliegen ebenfalls den Sanktionen gemäß § 4 Absatz (1). Die exzessive Nutzung dieser spezifischen Memes wird als Verstoß gegen die Diversität und Originalität innerhalb der Memekultur der Synodalen Memegruppe betrachtet.
  3. Textbeiträge ohne bildliche Elemente: Für Beiträge, die ausschließlich aus Text bestehen, ist ebenfalls die Bereitstellung einer Runde des Gerstenkaltschankgetränks erforderlich. Denn nach Definition in §2 kann ein Meme nicht ohne Bild existieren.
  4. Diskussionsbeiträge: Diskussionen sind primär durch Memes zu führen. Textlastige Beiträge erfordern die Bereitstellung einer Runde des Gerstenkaltschankgetränks.
  5. Verwendung von Bewegtbildern:Bewegtbilder in Form von GIFs sind grundsätzlich nicht als Memes im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. (siehe §2 Absatz (5)) Ausnahmen von dieser Regelung können in Betracht gezogen werden, sofern das betreffende GIF in seiner Beschaffenheit und seinem Kontext eine deutliche humoristische oder satirische Qualität aufweist, die es den klassischen Merkmalen eines Memes gleichsetzt. In solchen Fällen kann das GIF als gleichwertig zu einem Meme behandelt werden. Entsprechende Ausnahmen von den Regelungen werden durch die Administratoren der Gruppe parteiisch und ohne Möglichkeit der Anfechtung entschieden. Es ist statthaft und wird erwartet, dass die Administratoren durch die in §4 Absatz (7) beschriebenen Waren bestochen werden können. Bei Nichterfüllung dieser Kriterien ist die Sanktion gemäß Absatz (1) dieses Paragraphen zu entrichten.
( 4 ) #Im Falle der Akkumulation von Sanktionen gegen ein Gruppenmitglied, welche die äquivalente Quantität eines Gerstenkaltschankgetränkekastens in ihrem Volumen erreichen, besteht die Möglichkeit, dass dieses Mitglied auf formellen Antrag hin einem Schiedsverfahren unterzogen wird.1 Dieses Verfahren zielt darauf ab, über den potenziellen Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus der Gruppe zu entscheiden. Die Entscheidung des Schiedsorgans in dieser Angelegenheit ist nach Maßgabe der gruppeninternen Regelungen und Verfahrensweisen zu treffen und gilt als endgültig.
( 5 ) Es wird ausdrücklich festgestellt, dass für den Kirchensynodalvorstand und die Kirchenleitung keine Sonderrechte im Rahmen der der Sanktionen bestehen.
( 6 ) Die Herstellung, Nachahmung oder der Umlauf von gefälschten oder nachgemachten Memes wird nicht grundsätzlich sanktioniert. Vielmehr wird die Kreativität und Originalität bei der Gestaltung von Memes wertgeschätzt. Sollten Memes aufgrund ihrer herausragenden Qualität, ihres Humors und ihrer Originalität als 'cool' bewertet werden, können sie entsprechend positiv hervorgehoben und anerkannt werden. In diesem Kontext kann die Bereitstellung eines traditionellen, aus Pflaumen gewonnenen alkoholischen Getränks aus Südosteuropa, das für seine charakteristische Qualität und seinen markanten Geschmack bekannt ist, als wirksamer positiver Verstärker dienen.
( 7 ) Den Administratoren der Gruppe wird die Befugnis erteilt, Apfelwein (korrekt und ab hier 'Äppler') als adäquates Substitut zum Gerstenkaltschankgetränk im Sinne des SMG für die Erfüllung von Sanktionen zu verwenden. Der Genuss von Currywurst, in traditioneller oder veganer Form, ist gruppengemäß statthaft.
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§ 5
Schutz persönlicher Daten der Gruppenmitglieder

( 1 ) Es ist strikt untersagt, personenbezogene Daten der Mitglieder der Gruppe ohne deren explizite Einwilligung Dritten außerhalb der Synodalen Memegruppe zugänglich zu machen. Dieses Verbot erstreckt sich auf, ist jedoch nicht beschränkt auf, die Weitergabe von Namen, Kontaktdaten, Funktionen und anderen privaten oder synodalen Informationen oder Informationen die für private oder synodale Informationen gehalten werden können der Gruppenmitglieder. Ausnahmsweise unterliegen lediglich jene Angaben dann nicht der Geheimhaltung, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch ihre Weitergabe schutzwürdige Belange des / der Betroffenen beeinträchtigt werden.
( 2 ) Es sind keine geschützten personenbezogenen Daten unbefugt zu einem anderen Zweck als dem, der zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung der SMG gehören, zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Die Mitglieder der Synodalen Memegruppe werden darauf hingewiesen, dass damit grundsätzlich jede in der Memegruppe enthaltene Angabe über eine Person geschützt ist. Ausnahmsweise unterliegen lediglich jene Angaben dann nicht der Geheimhaltung, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch ihre Weitergabe schutzwürdige Belange des / der Betroffenen beeinträchtigt werden.
( 2 ) Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen des Absatzes 1 führt unweigerlich zum unmittelbaren Ausschluss aus der Memegemeinschaft. In dieser Hinsicht wird kein Raum für Diskussionen gewährt, um die Bedeutung des Schutzes der Privatsphäre und der Vertraulichkeit innerhalb der Gruppe zu unterstreichen und zu gewährleisten.
( 3 ) Mitglieder, die sich entscheiden, sich als Affen / zur Äffin / zu*mr A*e*ffe*in zu inszenieren, handeln eigenständig. Sollen sie halt.
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§ 6
Regelungen zur Gleichbehandlung und zur Ausübung einer humorvollen Nichtachtung von Respekthierarchien

( 1 ) Innerhalb der Struktur der Gruppe wird eine unbedingte und konsequente Gleichbehandlung aller Individuen, unabhängig von deren hierarchischer Positionierung oder institutioneller Zugehörigkeit, festgeschrieben. Dies umfasst Mitglieder der Synode, der Kirchenleitung, der Kirchenverwaltung sowie Personen, die keiner der genannten Kategorien angehören oder dies temporär leugnen.
( 2 ) Alle Mitglieder und Personen, egal ob Teil der Synode, der Kirchenleitung, der Kirchenverwaltung oder Außenstehende, werden in der gleichen humorvollen und respektlosen Weise behandelt.
( 3 ) Die etablierte Praxis einer humorvollen Gleichgültigkeit im Hinblick auf die Ausübung von Respekt ist als essentieller Bestandteil der Gruppenkultur zu betrachten. Zielsetzung ist es hierbei, bestehende Hierarchien und formale Differenzierungen unter einem humorvollen Vorzeichen zu eliminieren.
( 4 ) Die in den vorangegangenen Absätzen formulierten Grundsätze finden uneingeschränkte Anwendung auf alle Ausschüsse sowie deren Vorsitzende sowie die Propsteigruppensprecher*innen, um eine kohärente und egalitäre Behandlung sowie die Aufrechterhaltung eines humorvollen Klimas auf sämtlichen Ebenen der Organisationsstruktur zu gewährleisten. Ausnahme bildet der Fall, dass Ausschussvorsitzende zugleich als Administrator*innen agieren und sich in einem Zustand akuter 'Unterwurstung' befinden.
( 5 ) Abweichend von der generellen Regelung wird für den Currywurst-Ausschuss und seine Mitglieder eine Sonderstellung eingeräumt, welcher eine Wahrung des Respekts gebührt. Diese Ausnahmeregelung spiegelt die besondere Position und die Anerkennung des Currywurst-Ausschusses innerhalb des Gruppengefüges wider. Im Zweifelsfall ist diese Anerkennung durch Vorzeigen einer doppelten Pommes in der Birmingham-Schüssel sicherzustellen.
( 6 ) Es wird von allen Gruppenteilnehmern erwartet, dass sie die hier skizzierte Haltung nicht nur nachvollziehen und akzeptieren, sondern auch in der Lage sind, die humoristisch-respektlose Ausrichtung in einem Geist der Egalität und des kollektiven Amüsements zu schätzen und zu pflegen, mit der expliziten Ausnahme im Kontext von Interaktionen, die den Currywurst-Ausschuss betreffen.
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§ 7
Schiedsgericht und Konfliktlösung

( 1 ) In Fällen, in denen divergierende Positionen oder Konflikte innerhalb des gruppeninternen Gefüges auftreten, die sich der Beilegung durch die vorgesehenen, humororientierten regulativen Mechanismen entziehen, ist die Bildung eines Schiedsorgans vorgesehen. Dieses Organ hat die Aufgabe, eine ausgewogene Lösung zu erarbeiten.
( 2 ) Das Schiedsorgan konstituiert sich aus Behältnissen, die vormals ein Gerstenkaltschankgetränk oder einen Äppler enthielten.
( 3 ) Die Auswahl der zur Repräsentation des Schiedsorgans dienenden Behältnisse erfolgt durch die Mitglieder der Gruppe selbst.
( 4 ) Die durch das Schiedsorgan getroffenen Entscheidunge durch die ausgewählten Behältnisse, sind als endgültig und rechtsverbindlich zu betrachten. Ein Widerspruch gegen die Entscheidungen des Schiedsorgans seitens der involvierten Parteien ist nicht statthaft und wird dementsprechend nicht berücksichtigt. Diese Regelung dient der Sicherstellung der Akzeptanz und Umsetzung der Entscheidungen innerhalb der Gruppenstruktur.
( 5 ) Falls den Mitgliedern des Currywurstausschusses das gefällte Urteil nicht zusagt, steht ihnen das Recht zu, jederzeit ein alternatives Urteil festzulegen. Dieses alternativ festgelegte Urteil ist unumstößlich und endgültig.
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§ 8
Inkrafttreten und Beendigung

( 1 ) Dieses Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt für alle zukünftigen Postings in der Synodalen Memegruppe der XIII. Kirchensynode.
( 2 ) Bei Verständnisschwierigkeiten in der ersten Lesung ist es den Mitgliedern gestattet, den Text ein zweites und bei Bedarf ein drittes Mal zu lesen.
( 3 ) Eine Änderung oder Aufhebung dieses Gesetzes bedarf der humorvollen Mehrheitsentscheidung aller Anwesenden. Dem Currywurstausschuss ist es gestattet, über die vorgebrachten Angelegenheiten zu lachen und anschließend nach eigenem Ermessen zu handeln, als ob er das Kirchenamt der EKD wäre.
( 4 ) Die Synodale Memegruppe wird mit der Konstituierung der XIV. Kirchensynode aufgelöst, es sei denn, der kommissarische Ältestenrat hat bis zu diesem Zeitpunkt einen neuen Currywurstausschuss konstituiert, oder die/der Alterspräses erwähnt den Begriff „Meme“ (oder in Ausnahmefällen auch „Memes“) in den einleitenden Bemerkungen der konstituierenden Sitzung der XIV. Kirchensynode.
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1 ↑ "Ist die Schuld so groß wie Bierkasten schwer, Muss die Person gehen, das ist fair." - Synodales Sprichwort